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   BGH, 14.03.2002 - 3 StR 469/01   

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https://dejure.org/2002,7527
BGH, 14.03.2002 - 3 StR 469/01 (https://dejure.org/2002,7527)
BGH, Entscheidung vom 14.03.2002 - 3 StR 469/01 (https://dejure.org/2002,7527)
BGH, Entscheidung vom 14. März 2002 - 3 StR 469/01 (https://dejure.org/2002,7527)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtfertigung - Betäubungsmittel - Abgabe an Minderjährige - Unentgeltlich - Zur freien Verfügung - Nicht geringe Menge - Generalbundesanwalt - Innenraumsprachüberwachung - Bandenmäßiges Handeltreiben - Abänderung des Schuldspruchs

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 265 Abs. 1; ; BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 1
    Abgabe von BtM an Minderjährige

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.12.1990 - 1 StR 571/90

    Definition der Abgabe - Abgabe von Betäubungsmitteln - Verfügungsgewalt -

    Auszug aus BGH, 14.03.2002 - 3 StR 469/01
    Denn im Sinne dieser Vorschrift werden Betäubungsmittel nur dann an einen Minderjährigen abgegeben, wenn sie ihm unentgeltlich zur freien Verfügung überlassen werden, so daß er sie nach Belieben verbrauchen oder weitergeben kann (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Abgabe 1 und Handeltreiben 15).
  • BGH, 18.11.2020 - 2 StR 317/19

    Bestechlichkeit und Bestechung (Begriff der Diensthandlung: Maßstab, Abgrenzung

    Der Bote übt lediglich für den Übergebenden oder für den Empfänger die tatsächliche Gewalt aus, er hat als solcher keine eigene Verfügungsmacht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. März 2002 - 3 StR 469/01; vom 17. Oktober 2006 - 3 StR 381/06; OLG München, StV 2015, 644; MüKo-StGB/O?lakc?o?lu, aaO, Rn. 888; BeckOK-BtMG/Barrot, 9. Ed., BtMG § 29 Rn. 315).
  • BGH, 05.12.2023 - 4 StR 318/23

    Eigene Verfügungsmacht über die Betäubungsmittel als Voraussetzung der

    a) Eine Abgabe von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG liegt vor, wenn der Täter die eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel an einen Dritten mit der Wirkung überträgt, dass dieser frei über die Betäubungsmittel verfügen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2018 - 1 StR 136/18 Rn. 5; Beschluss vom 8. Februar 2017 - 5 StR 561/16, StV 2017, 286; Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 3 StR 381/06 Rn. 1; Beschluss vom 14. März 2002 - 3 StR 469/01, beck-online; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 - 3 StR 458/21 Rn. 7 [Gewahrsamsübertragung zur freien Verfügung]).
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